Rechtsprechung
RG, 17.06.1919 - IV 254/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann im Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. der Täter zugleich wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 279
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68
Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch bei Aufenthaltsberechtigung des Täters …
Wenn die Verurteilung des Täters, der einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, eine gleichzeitige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ausschließt (RGSt 53, 279; 40, 430),so liegt das nicht daran, daß Hausfriedensbruch notwendig immer mit dem schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbunden wäre (Verhältnis der Spezialität), sondern vielmehr daran, daß der Unrechtsgehalt des Einbruchs- und Einsteigediebstahls den des Hausfriedensbruchs in der Regel mit erfaßt (Verhältnis der Konsumtion). - BGH, 27.11.1952 - 4 StR 385/52
Rechtsmittel
Es liegt daher nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor (RGSt 30, 68); der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) scheidet, was die Revision übersieht, aus, weil er zu dem Tatbestande des schweren Diebstahls im Verhältnis der Gesetzeseinheit steht (RGSt 53, 279).