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   RG, 17.06.1919 - IV 254/19   

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https://dejure.org/1919,593
RG, 17.06.1919 - IV 254/19 (https://dejure.org/1919,593)
RG, Entscheidung vom 17.06.1919 - IV 254/19 (https://dejure.org/1919,593)
RG, Entscheidung vom 17. Juni 1919 - IV 254/19 (https://dejure.org/1919,593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann im Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. der Täter zugleich wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 53, 279
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 15.05.1968 - 2 StR 5/68

    Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch bei Aufenthaltsberechtigung des Täters

    Wenn die Verurteilung des Täters, der einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, eine gleichzeitige Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ausschließt (RGSt 53, 279; 40, 430),so liegt das nicht daran, daß Hausfriedensbruch notwendig immer mit dem schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbunden wäre (Verhältnis der Spezialität), sondern vielmehr daran, daß der Unrechtsgehalt des Einbruchs- und Einsteigediebstahls den des Hausfriedensbruchs in der Regel mit erfaßt (Verhältnis der Konsumtion).
  • BGH, 27.11.1952 - 4 StR 385/52

    Rechtsmittel

    Es liegt daher nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor (RGSt 30, 68); der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) scheidet, was die Revision übersieht, aus, weil er zu dem Tatbestande des schweren Diebstahls im Verhältnis der Gesetzeseinheit steht (RGSt 53, 279).
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